Seit 1981 schreibt die Heizkostenverordnung (HeizkostenV) dem
Gebäudeeigentümer vor, die Kosten für Heizung und Warmwasser
abhängig vom Verbrauch der Nutzer zu verteilen. Das Motto
"wer mehr verbraucht, zahlt auch mehr" sorgt für einen
sparsamen Umgang mit Energie und zudem für Gerechtigkeit bei
der Verteilung der Kosten. Zum 1. Januar 2009 trat im Zuge des
"integrierten Energie- und Klimaprogramms" der Bundesregierung
die aktuelle Fassung der
HeizkostenV in Kraft. Damit ergeben sich gegenüber der
vorhergehenden Fassung der
HeizkostenV folgende grundlegende Änderungen:
Der Bestandsschutz für alte Verbrauchsausstattungen wird zum
31. Dezember 2013 aufgehoben.
Geräte, die vor dem 1. Juli 1981 zur Verbrauchserfassung
vorhanden waren und noch Bestandsschutz genießen sowie
Warmwasserkostenverteiler, die am 1. Januar 1987 montiert waren,
müssen bis Ende 2013 ausgetauscht werden. Die Übergangszeit soll
es der Wohnungswirtschaft ermöglichen, Engpässe bei der Umsetzung
zu vermeiden.
Die Energiemenge für die Warmwassererwärmung ist spätestens ab
dem 31. Dezember 2013 mit einem Wärmezähler zu messen. Das Ziel ist
eine möglichst exakte Messung des Energiekostenanteils. Auch hier
wurde der Wohnungswirtschaft eine Übergangszeit zur Realisierung
eingeräumt.
Die bislang gängige Praxis, die Kosten für die
Warmwasseraufbereitung über eine Formel aus der verbrauchten
Warmwassermenge zu ermitteln, ist nur noch in Ausnahmefällen
zulässig. Grundsätzlich ist der Energieanteil für das Warmwasser
ab dem 31. Dezember 2013 mit einem Wärmezähler zu messen. Nur wenn
dies mit einem unzumutbar hohen Aufwand verbunden ist, darf das
Ersatzverfahren mit der Formelabtrennung angewandt werden.
Kann in Ausnahmefällen weder die Wärmemenge noch das Volumen
des verbrauchten Warmwassers gemessen werden, ist
die Wärmemenge Q neuerdings unter Zuhilfenahme
der Wohnfläche AWohn mit Hilfe der Formel
Q = AWohn·32 kWh/m2
zu ermitteln. Bisher wurden pauschal 18 % von der
Gesamtwärmemenge angesetzt. Dies ist dann nicht mehr statthaft.
Gebäude mit einem "hohen" Wärmeverbrauch müssen künftig mit einem
Verteilschlüssel 30 % Festkosten/70 % Verbrauchskosten
abgerechnet werden.
In Gebäuden, die mit einer Öl- oder Gasheizung versorgt
werden, die das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung von
1994 nicht erfüllen und in denen die freiliegenden Leitungen der
Wärmeverteilung überwiegend gedämmt sind, müssen die Kosten mit
einem verbrauchsabhängigen Anteil von 70 % verteilt werden. Die
bevorstehenden eingeschränkten Wahlmöglichkeiten sind in Bild 1
dargestellt.
Letztendlich sollen die Nutzer in einem Gebäude, das einen
vergleichsweise hohen Verbrauch hat, der auch messtechnisch erfasst
wird, durch den hohen verbrauchsabhängigen Kostenanteil zum Sparen
ermuntert werden.
Bild 1: teilweise eingeschränkte Wahlmöglichkeit beim
Verteilschlüssel
Ein einmal gewählter Verteilschlüssel kann zukünftig zeitlich
unbegrenzt auch dann geändert werden, wenn sachgerechte Gründe
vorliegen.
Nach geltender Verordnung darf der Verteilschlüssel einmalig
innerhalb der ersten drei Jahre geändert werden; nur unter ganz
bestimmten Voraussetzungen darf diese Entscheidung abgewandelt
werden. Künftig darf der Verteilschlüssel über eine unbegrenzte
Zeitspanne neu festgelegt werden, wenn eine der folgenden Bedingungen
zutrifft:
- Einführung einer Vorerfassung nach Nutzergruppen,
- Durchführung von baulichen Maßnahmen, die nachhaltig Einsparungen von
Heizenergie bewirken oder
- andere sachgerechte Gründe nach deren erstmaliger Bestimmung.
In Gebäuden, in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeversorgung
überwiegend ungedämmt sind und deswegen ein wesentlicher Anteil des
Wärmeverbrauchs nicht erfasst wird, kann der Wärmeverbrauch der Nutzer nach
anerkannten Regeln der Technik bestimmt werden.
Bei Heizungsanlagen, die konstruktionsbedingt eine nennenswerte,
in der Regel nicht erfasste Wärmeabgabe von Rohrleitungen an die
zu beheizenden Nutzeinheiten aufweisen, kann diese Wärmeabgabe die
Verteilgenauigkeit der Heizkostenabrechnung wesentlich beeinflussen.
Die anerkannte Regel der Technik wurde mit dem Entwurf der
VDI Richtlinie 2077 Beiblatt "Verfahren zur Berücksichtigung des
Rohrwärmeanteils" (Stand Juni 2008) eingereicht. Dieses Beiblatt
gibt Empfehlungen zur Reduktion der Rohrwärmeabgabe und definiert
Verfahren, mit denen bei der Heizkostenabrechnung die Rohrwärmeabgabe
berücksichtigt und damit Kostenverzerrungen verringert werden.
Damit können zukünftig solche Problemanlagen nach Festlegung durch den
Gebäudeeigentümer entsprechend den anerkannten Regeln der Technik korrigiert
werden.
Zu den Betriebskosten der Heizungsanlage gehören zukünftig auch
die Kosten der Verbrauchsanalyse.
In Zukunft darf der Eigentümer nicht nur die Kosten für das
Messen und Abrechnen, sondern auch eventuelle Kosten für eine
Verbrauchsanalyse auf die Mieter umlegen. Die Verbrauchsanalyse
sollte insbesondere die Entwicklung der Kosten für die Heizwärme-
und Warmwasserversorgung der vergangenen drei Jahre wiedergeben.
Die Heizwerte verschiedener Brennstoffe wurden in den Verordnungstext
aufgenommen bzw. deren Werte zum Teil geändert.
Für "neuere" Energieträger wie Holzpellets und Holzhackschnitzel
werden ebenfalls die Heizwerte in der Verordnung angegeben. Der
Heizwert für Erdgas H wurde von 10,5 kWh/m3 auf
10,0 kWh/m3
geändert.
Das Ergebnis der Ablesung soll dem Nutzer in der Regel innerhalb
eines Monats mitgeteilt werden. Darauf kann verzichtet werden,
wenn die Messgeräte das Ableseergebnis speichern und dieses
durch den Nutzer abrufbar ist. Einer gesonderten Mitteilung
des Warmwasserverbrauchs bedarf es auch dann nicht, wenn in der
Nutzeinheit ein Warmwasserzähler eingebaut ist. Nachdem wir, auch
auf expliziten Kundenwunsch, weiterhin an Ablesequittungen für den
Wohnungsnutzer festhalten werden, sind die Ablesewerte dokumentiert,
und eine Kopie der Quittung wird dem Wohnungsnutzer ausgehändigt.
Muss der anteilige Wärme- oder Warmwasserverbrauch geschätzt
werden, kann hierzu nunmehr auch der Durchschnittsverbrauch einer
Nutzergruppe verwendet werden.
Die aktuelle
Heizkostenverordnung trat zum 1. Januar 2009 in
Kraft. Auf Abrechnungszeiträume, die vor dem 1. Januar 2009
begonnen haben, ist diese Verordnung in der bis zum
31. Dezember 2008 geltenden Fassung
weiter anzuwenden.