FAQ’s zum Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz

CO2-Bepreisung ab 2023: Kostenverteilung zwischen Vermietern und Mietern

Ab 01.01.23 werden die Kosten für CO2-Emissionen im Zusammenhang mit Brennstoffen für Wohngebäude zwischen Vermietern und Mietern gemäß Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) aufgeteilt. BFW hat Ihnen die wichtigsten Neuerungen und wer was tun muss zusammengefasst.

FAQ’s zum Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz

Rechtliches & Wissenswertes

Wie ist die Rechtslage für die Kostenaufteilung der CO2-Bepreisung

Durch Inkrafttreten des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) müssen Vermieter einen Teil der in den Brennstoff- oder Wärmelieferungen enthalten CO2-Kosten selbst tragen.

Es gilt für Heizkostenabrechnungen mit Beginn des Abrechnungszeitraumes ab dem 01.01.2023.

Betroffen sind alle Liegenschaften die durch Wärmelieferungen oder mittels fossiler Brennstoffe mit Wärme versorgt werden.

Nicht betroffen sind Liegenschaften, die ausschließlich mit
–                Strom (Wärmepumpen mit oder ohne elektr. Zusatzheizung, Nachtspeicheröfen …)
–                Holz, Holzpellets, Holzhackschnitzel
–                Biogas
beheizt werden. Hier fallen keine CO2-Kosten an.

Bei Wohngebäuden erfolgt die Aufteilung der CO2-Kosten auf Mieter und Vermieter nach einem zehnstufigen Modell, das auf dem tatsächlichen CO2-Ausstoß des Gebäudes beruht. Je höher der spezifische CO2-Ausstoß pro Quadratmeter und Jahr, desto höher der von den Vermietern zu tragende Anteil.

Bei Gewerbeimmobilien gilt zunächst eine gleichmäßige Aufteilung, also jeweils 50 % auf Mieter und auf Vermieter.

Durch den Mieteranteil an den CO2-Kosten soll der Mieter zu sparsamen Umgang mit Energie angeregt werden, durch den Vermieteranteil der Eigentümer zu einer energetischen Verbesserung des Gebäudes oder der Wärmeversorgung.

Stehen öffentlich-rechtliche Vorgaben einer wesentlichen energetischen Verbesserung des Gebäudes oder der Wärmeversorgung entgegen, wie z. B. Denkmalschutz oder Anschluss- und Benutzungszwang an ein Wärmeversorgungsnetz reduziert sich der Vermieter-Anteil auf die Hälfte. Treffen beide Faktoren gleichzeitig zu, erfolgt keine Aufteilung der CO2-Kosten; die gesamten CO2-Kosten sind in diesem Fall von den Mietern zu tragen.

Welche Auswirkungen hat das CO2KostAufG auf das Wohnungseigentum?

Obwohl § 2 Abs. 2 des CO2KostAufG explizit die Ermittlung, Aufteilung und Abrechnung der CO2-Kosten im Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter regelt, lässt sich daraus nicht ableiten, dass es sich um eine Angelegenheit der Verwaltung des Sondereigentums handelt, die nicht in die Zuständigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft fällt.

Es ist allgemein anerkannt, dass Angelegenheiten, die das Sondereigentum betreffen, insbesondere die Kosten, die durch die Nutzung des Sondereigentums verursacht werden, der Zuständigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft unterliegen, soweit eine Abwicklung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft erforderlich ist.

Dies betrifft insbesondere die Erfüllung der Abrechnungspflichten gemäß der Heizkostenverordnung.

Gilt das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz für die von mir verwaltete Liegenschaft?

Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) gilt für alle Abrechnungszeiträume, die ab dem 01.01.2023 beginnen.
Betroffen sind alle Liegenschaften die durch eigenständige gewerbliche Lieferung mit Wärme oder Warmwasser versorgt werden
(Fernwärme) und Liegenschaften für die fossile Brennstoffe zur Wärmeerzeugung verwendet werden.

Soweit, gemäß Brennstoffemissions­handelsgesetz, keine CO2-Kosten anfallen, gilt das CO2KostAufG nicht.
Nicht betroffen sind daher Liegenschaften, die ausschließlich mit
–                Strom (Wärmepumpen mit oder ohne elektr. Zusatzheizung, Nachtspeicheröfen …),
–                Holz, Holzpellets, Holzhackschnitzel oder
–                Biogas
beheizt werden.

Ebenso nicht betroffen sind Liegenschaften die ausschließlich aus Wärmeerzeugungsanlagen versorgt werden, die dem Europäischen Emissionshandel unterliegen und die erstmals nach dem 01.01.2023 einen Wärmeanschluss erhalten haben.
Die erforderlichen Angaben hierzu erfragen Sie bitte bei Ihrem Wärmelieferanten.

Ab welchem Zeitpunkt startet der frühestmögliche Abrechnungszeitraum, in dem die Verteilung der CO2-Kosten nach der Gebäudekategorie erfolgt?

Der erst mögliche Abrechnungszeitraum für die Verteilung der CO2-Kosten beginnt am 01.01.2023.

Wo finde ich die Daten zum CO2-Ausstoß und der CO2-Kosten?

Die Informationen zum CO2-Ausstoß und den CO2-Kosten können Sie in der Rechnung Ihres Brennstoff- und Wärmelieferanten finden. Gemäß den gesetzlichen Vorschriften sind Ihre Lieferanten dazu verpflichtet, in der Rechnung die folgenden Angaben anzugeben:

  1. Die Menge des gelieferten oder für die Wärmeerzeugung verwendeten Brennstoffs.
  2. Den zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Emissionsfaktor.
  3. Die Menge an Kohlendioxidemissionen, die durch die gelieferte oder verwendete Brennstoffmenge verursacht wird.
  4. Den Anteil der Kohlendioxidkosten.

Wie wird die jährliche Heizkostenabrechnung in Zukunft gestaltet sein?

Gemäß den Vorgaben des neuen Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes müssen in der Heizkostenabrechnung zukünftig zusätzliche Informationen aufgeführt werden:

  1. Die Klassifizierung des Gebäudes oder der Wohnung.
  2. Den Anteil der Kohlendioxidkosten, der auf den Mieter entfällt.
  3. Die Grundlage für die Berechnung.

Die genauen Details der Abrechnung können wir zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht im Detail darlegen. Wir sind jedoch dabei, eine rechtskonforme Abrechnungslösung zu entwickeln, die für Sie transparent ist.

FAQ’s zum Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz

Fragen zur Berechnung

Ich verwalte eine Wohnungseigentümergemeinschaft WEG in der Wohnungen sowohl vermietet, als auch durch die Eigentümer selbst genutzt werden, was muss ich tun?

Sie benötigen sowohl die Ausweisung der Kosten des Mieters, als auch die Kosten des Vermieters/Eigentümers auf den Einzelheizkostenabrechnungen.
Bitte wählen Sie auf unseren Formularen zur Kostenermittlung oder im Online-Portal als Art der Darstellung: ‚W‘ aus.


Falls Sie am ARGE-Datenaustausch teilnehmen und bereits über die Standard-Datenaustausch-Version 3.10 verfügen, füllen Sie bitte im Liegenschaftsdatensatz (L-Satz) das Feld ‚Kennzeichen WEG‘ mit 1 = Ja aus.


W: WEG-Abrechnung (Standard)
Die Wohnungen werden zum Teil durch die Eigentümer selbst genutzt, zum Teil sind sie vermietet. Auf den Einzelabrechnungen werden sowohl die Heizkosten für den Mieter, als auch für den Vermieter/Eigentümer separat ausgewiesen. Für vom Eigentümer selbst genutzte Wohnungen gelten die Kosten in der Spalte ‚Vermieter‘, für den Mieter die Kostenangaben in der Spalte ‚Mieter‘.

Ich verwalte ein reines Mietobjekt, was muss ich tun?

Sie benötigen nur die Ausweisung der Mieterkosten auf den Einzelabrechnungen pro Wohnung. Bitte wählen Sie auf unseren Formularen zur Kostenermittlung oder im Online-Portal als Art der Darstellung: ‚M‘ aus.
Falls Sie am ARGE-Datenaustausch teilnehmen und bereits über die Standard-Datenaustausch-Version 3.10 verfügen, füllen Sie bitte im Liegenschaftsdatensatz (L-Satz) das Feld ‚Kennzeichen WEG‘ mit 0 = Nein aus.


M: Reine Mieterabrechnung (bei reinen Mietobjekten)
Die Liegenschaft gehört einem einzelnen Eigentümer, alle Wohnungen werden vermietet. BFW berechnet, gemäß CO2KostAufG, den vom Vermieter zu tragenden Anteil an den CO2-Kosten und bringt diesen von den gesamten Brennstoffkosten in Abzug. Die Heizkostenabrechnung erfolgt rein mit den auf die Mieter entfallenen Kosten. Auf der Einzelabrechnung werden für jede Wohnung nur die Kosten des Mieters ausgewiesen.

Ich verwalte ein Objekt, das ausschließlich von den Eigentümern selbst bewohnt wird, keine Wohnung ist vermietet, was muss ich tun?

Sie benötigen nur die Ausweisung der Vermieter/Eigentümerkosten auf den Einzelabrechnungen pro Wohnung. Bitte wählen Sie auf unseren Formularen zur Kostenermittlung oder im Online-Portal als Art der Darstellung: ‚E‘ aus.


Falls Sie am ARGE-Datenaustausch teilnehmen und bereits über die Standard-Datenaustausch-Version 3.10 verfügen, füllen Sie bitte im Liegenschaftsdatensatz (L-Satz) das Feld ‚Kennzeichen WEG‘ mit 1 = Ja aus.

E: Reine Eigentümerabrechnung
Keine Wohnung ist vermietet, alle Wohnungen werden durch die Wohnungseigentümer selbst genutzt. Es erfolgt keine Aufteilung der CO2-Kosten, die gesamten Kosten (inklusive der gesamten CO2-Kosten) werden auf die Wohnungsnutzer umgelegt. Versichern Sie sich bitte für diesen Fall, dass alle Wohnungen durch die jeweiligen Eigentümer selbst genutzt werden. Es darf keine Wohnung im gesamten Abrechnungszeitraum vermietet sein. Ansonsten löst dies ein Kürzungsrecht durch den Mieter aus. Im Zweifel geben Sie ‚W‘ an.

Welche zusätzlichen Leistungen werden durch BFW mit Inkrafttreten des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes erbracht?

Auf Grund Ihrer Angaben zu den in den Wärme- oder Brennstofflieferungen enthaltenen CO2-Kosten und Mengen und anhand der sonstigen Gebäudedaten (Wohnfläche, Gebäudeart, Denkmalschutz …) erstellen wir eine zuverlässige Heizkostenabrechnung. Die Abrechnung entspricht den Vorgaben der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) und dem Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG).

Aufgrund des CO2KostAufG werden von BFW zusätzliche Dienstleistungen erbracht.

  1. Abfrage der zusätzlich erforderlichen Daten zur Erfüllung des CO2KostAufG auf unseren Formularen und im Online-Portal, Unterstützung des ARGE-Standard-Datenaustausches Version 3.10
  2. Einstufung der Liegenschaft gemäß CO2KostAufG
  3. Wohngebäude / gemischt genutzte Gebäude nach dem 10-Stufen-modell im CO2KostAufG
  4. Nichtwohngebäude
  5.               50 : 50
  6. Berücksichtigung von Beschränkungen der energetischen Verbesserungen durch öffentlich-rechtliche Vorgaben

3.           Berechnung der CO2-Kostenanteile für Mieter und Vermieter

4.           Darstellung der Mieterkosten und/oder Vermieterkosten auf den Einzelabrechnungen pro Wohnung
(siehe hierzu: ‚Was muss ich tun, damit BFW eine Heizkostenabrechnung gemäß Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz erstellen kann?‘)

5.           Ausweisung der gesetzlich geforderten Angaben zum CO2KostAufG auf der Einzelabrechnung pro Wohnung.
–             Einstufung der Liegenschaft
–             Ausweisung des Mieteranteils an den CO2-Kosten
–             Berechnungsgrundlagen

Wie wird die Kostenaufteilung der CO2-Bepreisung vorgenommen?


Die Aufteilung der CO2-Bepreisungskosten hängt von der Art der Immobilie ab. In Wohngebäuden oder gemischt genutzten Gebäuden erfolgt die Kostenverteilung nach einem zehnstufigen Modell. Dieses Modell basiert auf dem tatsächlichen Verbrauch. Bei einer sehr ungünstigen Energiebilanz (ab 52 kg CO2-Ausstoß pro Quadratmeter im Jahr) tragen die Vermieter einen erheblichen Anteil der CO2-Kosten, bis zu 95 Prozent. Wenn die Energiebilanz hingegen sehr gut ist (weniger als 12 kg CO2 pro Quadratmeter im Jahr; entspricht dem Effizienzhausstandard EH 55), übernehmen die Mieter die gesamten CO2-Kosten.

Kohlendioxidausstoß des vermieteten Gebäudes oder der Wohnung
pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr
Anteil MieterAnteil Vermieter
<12 kg CO2/m²/a100%0%
12 bis<17 kg CO2/m²/a90%10%
17 bis <22 kg CO2/m²/a80%20%
22 bis <27 kg CO2/m²/a70%30%
27 bis <32 kg CO2/m²/a60%40%
32 bis <37 kg CO2/m²/a50%50%
37 bis <42 kg CO2/m²/a40%60%
42 bis <47 kg CO2/m²/a30%70%
47 bis <52 kg CO2/m²/a20%80%
≥52 kg CO2/m²/a5%95%
Quelle: Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz – CO2KostAufG)

Gemäß der Einstufung verteilen sich die CO2-Kosten auf Mieter und Vermieter/Eigentümer.

Nichtwohngebäude:
Ein Nichtwohngebäude ist ein Gebäude, das nach seiner Zweckbestimmung nicht überwiegend dem Wohnen dient. Hier erfolgt die Aufteilung der CO2-Kosten jeweils zur Hälfte auf Mieter und Vermieter. Im Jahr 2025 soll diese Aufteilung durch ein Stufenmodell für Nichtwohngebäude abgelöst werden.

Sonderfälle:
Soweit öffentlich-rechtliche Vorgaben einer wesentlichen energetischen Verbesserung des Gebäudes oder der Wärmeversorgung entgegen stehen, wie z. B. Denkmalschutz oder Anschluss- und Benutzungszwang an ein Wärmeversorgungsnetz reduziert sich der Vermieter-Anteil auf die Hälfte. Treffen beide Faktoren gleichzeitig zu, erfolgt keine Aufteilung der CO2-Kosten; die gesamten CO2-Kosten sind in diesem Fall von den Mietern zu tragen.

Ausnahmen:
Das CO2KostAufG gilt nicht für Liegenschaften die aus Wärmeerzeugungsanlagen versorgt werden, die dem Europäischen Emissionshandel unterliegen und die erstmals nach dem 01.01.2023 einen Wärmeanschluss erhalten haben. Die erforderlichen Angaben hierzu erfragen Sie bitte bei Ihrem Wärmelieferanten.

Wie hoch sind die CO2-Kosten?

Die CO2-Kosten werden durch den Gesetzgeber vorgegeben und beziehen sich auf die Menge der CO2-Emissionen durch die verbrauchten Brennstoffe oder Wärmelieferungen. Maßgeblich hierfür ist das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG).

Danach betragen die CO2-Kosten pro Tonne CO2:

  • im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023: 30 Euro, zzgl. MwSt.

Mit dem Haushaltsfinanzierungsgesetz wurde am 15. Dezember 2023 eine Erhöhung der CO2-Kosten ab dem 01.01.2024 beschlossen. Die CO2-Kosten pro Tonne CO2 betragen daher:

  • im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024: 45 Euro zzgl. MwSt.
  • ab 2025: 55 Euro zzgl. MwSt.
  • ab 2027 soll für CO2-Emissionen ein europäisches Emissionshandelssystem eingeführt werden.

Die genauen Angaben zu den in den Wärme- oder Brennstofflieferungen enthaltenen CO2-Mengen und CO2-Kosten entnehmen Sie bitte den Rechnungen Ihres Wärme- oder Brennstofflieferanten.

Gibt es Ausnahmeregelungen?

Für den Fall, dass Liegenschaften gemäß § 11 HeizkostenV (Ausnahme) nicht der HeizkostenV unterliegt und zwischen den Vertragsparteien keine Vereinbarung zur Abrechnung der Heizkosten getroffen wurde, gilt das CO2KostAufG nicht. Sobald eine Heizkostenabrechnung stattfindet, ist das CO2KostAufG anzuwenden. Soweit, gemäß Brennstoffemissions­handelsgesetz, keine CO2-Kosten anfallen, gilt CO2KostAufG nicht.
Nicht betroffen sind daher Liegenschaften, die ausschließlich mit
–                Strom (Wärmepumpen mit oder ohne elektr. Zusatzheizung, Nachtspeicheröfen …)
–                Holz, Holzpellets, Holzhackschnitzel oder
–                Biogas
beheizt werden.

Muss ich die CO2-Kosten auch für ein denkmalgeschütztes Gebäude bezahlen?

Grundsätzlich ja, allerdings reduziert sich der Vermieter/Eigentümeranteil an den CO2-Kosten auf die Hälfte, wenn öffentlich-rechtliche Vorgaben (z. B. Denkmalschutz) einer wesentlichen energetischen Verbesserung des Gebäudes entgegenstehen. Liegt der Vermieter/Eigentümeranteil nach Einstufung gemäß der Tabelle im CO2KostAufG also bei 40 %, so reduziert sich dieser auf 20 % der CO2-Kosten.

Dasselbe gilt, wenn öffentlich-rechtliche Vorgaben einer wesentlichen energetischen Verbesserung der Wärmeversorgung entgegenstehen, z. B. Anschluss- und Benutzungszwang an ein Wärmeversorgungsnetz besteht. Auch in diesem Fall reduziert sich der Vermieter-Anteil auf die Hälfte.

Sollten beide Gründe gleichzeitig vorliegen, also öffentlich-rechtliche Vorgaben sowohl einer wesentlichen energetischen Verbesserung des Gebäudes entgegenstehen als auch einer wesentlichen energetischen Verbesserung der Wärmeversorgung, dann erfolgt keine Aufteilung der CO2-Kosten. In diesem Fall tragen die Mieter 100 % der CO2-Kosten.

Wie erfolgt die Berechnung, um welche Gebäudeklassifizierung es sich bei meiner Liegenschaft handelt?

Der Energieversorger hat die Verpflichtung, die Menge an CO2, die durch die Bereitstellung von Brennstoff für das Gebäude entstanden ist, in Kilogramm in der jährlichen Energieabrechnung auszuweisen.

Die jährliche CO2-Menge wird durch die Gesamtwohnfläche der Liegenschaft geteilt, um einen spezifischen CO2-Wert pro Quadratmeter und Jahr (kg CO2/m²/a) zu ermitteln. Dieser Wert wird verwendet, um die geeignete Zuordnung zu einer der Gebäudeklassen vorzunehmen.

Die spezifische Kategorisierung Ihres Gebäudes in eine der zehn Stufen bestimmt dann die prozentuale Verteilung der Kosten für die CO2-Emission zwischen Mieter und Vermieter.

Ist der CO2-Wert aus dem Energieausweis maßgeblich für die Berechnung der Gebäudeklassifikation?

Nein, Informationen aus dem Energieausweis haben keine Auswirkung auf die Berechnung der Gebäudeklassifikation für die Aufteilung der CO2-Kosten. Die energetische Klassifizierung des Gebäudes erfolgt anhand der Heizkostenabrechnung.

Was passiert, wenn ich (der Vermieter) die CO2-Kosten nicht nach dem Stufenmodell in der Heizkostenabrechnung ausweise?

Bestimmt der Vermieter den auf den einzelnen Mieter entfallenden Anteil an den Kohlendioxidkosten nicht oder weist er die erforderlichen Informationen nicht aus, so hat der Mieter das Recht, den gemäß der Heizkostenabrechnung auf ihn entfallenden Anteil an den Heizkosten um 3 Prozent zu kür­zen.

Welche zusätzlichen Abrechnungskosten entstehen durch die Aufteilung der CO2-Kosten gemäß CO2KostAufG?

Für die Aufteilung der CO2-Kosten werden von BFW zum Start keine zusätzlichen Abrechnungskosten erhoben.

Ab welchem Zeitpunkt muss ich die CO2-Kosten in der Abrechnung ausweisen?

Der Abrechnungszeitraum für 2022 ist von der gesetzlichen Regelung zur Aufteilung der CO2-Kosten nicht berührt. Die Regelung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft und gilt für alle Abrechnungszeiträume, die an diesem Tag oder danach beginnen.

Wer muss den CO2-Preis bezahlen?

Der CO2-Preis wird auf fossile Energieträger angewandt, die im Heizungsbereich und im Verkehrssektor verwendet werden. Zunächst tragen Energieabnehmer die Kosten des CO2-Preises über ihre Energierechnungen, die dann an die Endverbraucher weitergegeben werden. Die Verteilung der Kosten in Gebäuden erfolgt künftig mithilfe des Stufenmodells über die Heizkostenabrechnung.

Wie hoch ist der CO2-Kostenanteil für Vermieter


Die Höhe der CO2-Kosten für Vermieter eines hauptsächlich für Wohnzwecke genutzten Gebäudes wird durch das 10-Stufen-Modell des CO2KostAufG bestimmt. Bei einem sehr geringen CO2-Ausstoß (weniger als 12 kg CO2 pro m2 im Jahr) bleiben die Kosten weiterhin zu 100 Prozent bei den Mietern. Bei einem sehr hohen CO2-Ausstoß (ab 52 kg CO2 pro m2 im Jahr) trägt der Vermieter 95 Prozent der CO2-Bepreisung.

Wie erhalte ich Informationen darüber, wie viele Kilogramm CO2 mein Gebäude im Laufe des Jahres ausgestoßen hat?

Die CO2-Emissionsmenge wird in der jährlichen Energieabrechnung Ihres Energieversorgers angegeben.

Wie werden die anteiligen CO2-Kosten auf die Bewohner verteilt?

Durch die energetische Gebäudeklassifizierung wird festgelegt, wie hoch die CO2-Menge für die Wärmeversorgung des Gebäudes ist und wie die Kosten für diese Emissionen zwischen den Eigentümern oder Verwaltern und den Bewohnern aufgeteilt werden. Die prozentuale Verteilung der entstandenen CO2-Kosten erfolgt über die Heizkostenabrechnung, sowohl für den Kostenanteil der Eigentümer oder Verwalter als auch für den der Bewohner. Die Kosten, die von den Bewohnern getragen werden müssen, werden in ihrer individuellen Heizkostenabrechnung ausgewiesen.

Entstehen Gebühren für die Berechnung der Gebäudeklassifizierung und die Verteilung der Kosten auf Eigentümer oder Verwalter sowie Bewohner? Falls ja, können diese Kosten auf die Nutzer umgelegt werden?

Zum Start entstehen durch BFW keine Gebühren, die auf die Bewohner umgelegt werden können.

Ab welchem Zeitpunkt startet der frühestmögliche Abrechnungszeitraum, in dem die Verteilung der CO2-Kosten nach der Gebäudekategorie erfolgt?

Der erst mögliche Abrechnungszeitraum für die Verteilung der CO2-Kosten beginnt am 01.01.2023.

FAQ’s zum Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz

WER macht WAS

Was muss ich tun, damit BFW eine Heizkostenabrechnung entsprechend des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz erstellen kann?

CO2-Kosten für Brennstoffe die vor dem 01.01.2023 in Rechnung gestellt wurden bleiben unberücksichtigt. Dies betrifft z. B. die Brennstoffvorräte (Öl, Flüssiggas, Kohle …) die aus dem Vorjahr übernommen werden (Anfangsstand). Hierzu benötigen wir keine weiteren Angaben.

Für alle Wärme- oder Brennstofflieferungen mit Rechnungsdatum ab dem 01.01.2023 geben Sie bitte wie bisher die gelieferte Wärme- oder Brennstoffmenge und die angefallenen Kosten (Gesamtkosten inklusive der CO2-Kosten) an.

Neu sind die zusätzlich erforderlichen Angaben zu den darin enthaltenen CO2-Kosten und der CO2-Mengen in kg.
Die Daten hierzu finden Sie auf den Rechnungen Ihres Wärme- oder Brennstofflieferanten.

Die Einstufung der Liegenschaft gemäß CO2KostAufG, also die Bestimmung des Vermieteranteils an den CO2-Kosten, erfolgt durch BFW.

Für Mieter werden in der Heizkostenabrechnung die vom Mieter zu tragenden Kosten ausgewiesen. Also die Heizkosten ohne den Anteil der CO2-Kosten, die vom Vermieter zu tragen sind.

Für Vermietern von Wohnungen oder Eigentümern von selbst genutzten Wohnungen zusätzlich der Vermieteranteil der CO2-Kosten.

Vermieter und Eigentümer von selbst genutzten Wohnungen tragen die gesamten Heizkosten.
Vermieter können aber nur die Mieterkosten an Ihre Mieter weiterreichen.

Die Art der Darstellung der Vermieter- und/oder Mieterkosten auf der Heizkostenabrechnung können Sie auf unseren Formularen und Online-Portal auswählen.

W:         WEG-Abrechnung (Standard)
Die Wohnungen werden zum Teil durch die Eigentümer selbst genutzt, zum Teil sind sie vermietet.
Auf den Einzelabrechnungen werden sowohl die Heizkosten für den Mieter, als auch für den Vermieter/Eigentümer separat ausgewiesen.
Für vom Eigentümer selbst genutzte Wohnungen gelten die Kosten in der Spalte ‚Vermieter‘, für den Mieter die Kostenangaben in der Spalte ‚Mieter‘.

M:         Reine Mieterabrechnung (bei reinen Mietobjekten)
Die Liegenschaft gehört einem einzelnen Eigentümer, alle Wohnungen werden vermietet.
BFW berechnet, gemäß CO2KostAufG, den vom Vermieter zu tragenden Anteil an den CO2-Kosten und bringt diesen von den gesamten Brennstoffkosten in Abzug.
Die Heizkostenabrechnung erfolgt rein mit den auf die Mieter entfallenen Kosten
Auf der Einzelabrechnung werden für jede Wohnung nur die Kosten des Mieter ausgewiesen.

E:           Reine Eigentümerabrechnung
Keine Wohnung ist vermietet, alle Wohnungen werden durch die Wohnungseigentümer selbst genutzt.
Es erfolgt keine Aufteilung der CO2-Kosten, die gesamten Kosten (inklusive der gesamten CO2-Kosten) werden auf die Wohnungsnutzer umgelegt.
Versichern Sie sich bitte für diesen Fall, dass alle Wohnungen durch die jeweiligen Eigentümer selbst genutzt werden.
Es darf keine Wohnung im gesamten Abrechnungszeitraum vermietet sein.
Ansonsten löst dies ein Kürzungsrecht durch den Mieter aus.
Im Zweifel geben Sie ‚W‘ an.

Was muss ich als Vermieter tun?

Die Richtlinien zur Verteilung der Kohlendioxidkosten sind ab dem 1. Januar 2023 für Abrechnungszeiträume gültig. Kosten für Kohlendioxid, die durch den Verbrauch von Brennstoff vor dem 1. Januar 2023 entstanden sind und bereits in Rechnung gestellt wurden, werden nicht berücksichtigt. Wir übernehmen die Aufteilung der Kohlendioxidkosten in Ihrer Heizkostenabrechnung. Derzeit arbeiten wir an einer Lösung für das Abrechnungsjahr 2023 und benötigen lediglich einige zusätzliche Informationen von Ihnen. Diese können Sie uns bald wie gewohnt über das Online-Portal oder die Kosten-Nutzer-Liste mitteilen.

Wer übernimmt die Einstufung meiner Liegenschaft gemäß Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz?

Die Einstufung der Liegenschaft und die Aufteilung der CO2-Kosten wird von BFW im Rahmen der Heizkostenabrechnung vorgenommen.

Welche zusätzlichen Dienstleistungen wird BFW mit dem Inkrafttreten des Kohlendioxidkostenaufteilungsgsetzes anbieten?

Auf Grund Ihrer Angaben zu den in den Wärme- oder Brennstofflieferungen enthaltenen CO2-Kosten und Mengen und anhand der sonstigen Gebäudedaten (Wohnfläche, Gebäudeart, Denkmalschutz …) erstellen wir eine zuverlässige Heizkostenabrechnung. Die Abrechnung entspricht den Vorgaben der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) und dem Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG).

Aufgrund des CO2KostAufG werden von BFW zusätzliche Dienstleistungen erbracht.

  1. Abfrage der zusätzlich erforderlichen Daten zur Erfüllung des CO2KostAufG auf unseren Formularen und im Online-Portal. Unterstützung des ARGE-Standard-Datenaustausches Version 3.10
  2. Einstufung der Liegenschaft gemäß CO2KostAufG
    • Wohngebäude / gemischt genutzte Gebäude nach dem 10-Stufen-modell im CO2KostAufG
    • Nichtwohngebäude 50 : 50
    • Berücksichtigung von Beschränkungen der energetischen Verbesserungen durch öffentlich-rechtliche Vorgaben
  3. Berechnung der CO2-Kostenanteile für Mieter und Vermieter
  4. Darstellung der Mieterkosten und/oder Vermieterkosten auf den Einzelabrechnungen pro Wohnung (siehe hierzu: ‚Was muss ich tun, damit BFW eine Heizkostenabrechnung gemäß Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz erstellen kann?‘)
  5. Ausweisung der gesetzlich geforderten Angaben zum CO2KostAufG auf der Einzelabrechnung pro Wohnung.
    • Einstufung der Liegenschaft
    • Ausweisung des Mieteranteils an den CO2-Kosten
    • Berechnungsgrundlagen

Brauche ich jetzt einen neuen Energieausweis?

Nein, Sie benötigen keinen neuen Energieausweis. Die Grundlage für die Klassifizierung Ihres Gebäudes ist nicht der Energieausweis, sondern die Heizkostenabrechnung. Ein neuer Energieausweis ist daher nicht erforderlich, um die CO2-Kosten aufzuteilen.