Die Heizkostenverordnung von 1989
Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und
Warmwasserkosten in der Fassung vom 20. Januar 1989
- Diese Verordnung gilt für die Verteilung der Kosten
- des Betriebs zentraler Heizungsanlagen und zentraler
Warmwasserversorgungsanlagen,
- der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser,
auch aus Anlagen nach Nummer 1, (Wärmelieferung,
Warmwasserlieferung) durch den Gebäudeeigentümer auf die Nutzer der
mit Wärme oder Warmwasser versorgten Räume.
- Dem Gebäudeeigentümer stehen gleich
- der zur Nutzungsüberlassung in eigenem Namen und für eigene Rechnung
Berechtigte,
- derjenige, dem der Betrieb von Anlagen im Sinne des § 1
Abs. 1 Nr. 1 in der Weise übertragen worden ist,
daß er dafür ein Entgelt vom Nutzer zu fordern berechtigt
ist,
- beim Wohnungseigentum die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im
Verhältnis zum Wohnungseigentümer, bei Vermietung einer oder mehrerer
Eigentumswohnungen der Wohnungseigentümer im Verhältnis zum Mieter.
- Diese Verordnung gilt auch für die Verteilung der Kosten der
Wärmelieferung und Warmwasserlieferung auf die Nutzer der mit Wärme oder
Warmwasser versorgten Räume, soweit der Lieferer unmittelbar mit den
Nutzern abrechnet und dabei nicht den für den einzelnen Nutzer gemessenen
Verbrauch, sondern die Anteile der Nutzer am Gesamtverbrauch zugrunde
legt; in diesen Fällen gelten die Rechte und Pflichten des
Gebäudeeigentümers aus dieser Verordnung für den Lieferer.
- Diese Verordnung gilt auch für Mietverhältnisse über preisgebundenen
Wohnraum, soweit für diesen nichts anderes bestimmt ist.
- Außer bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der
Vermieter selbst bewohnt, gehen die Vorschriften dieser Verordnung
rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vor.
- Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf Wohnungseigentum anzuwenden
unabhängig davon, ob durch Vereinbarung oder Beschluß der
Wohnungseigentümer abweichende Bestimmungen über die Verteilung der Kosten
der Versorgung mit Wärme und Warmwasser getroffen worden sind. Auf die
Anbringung und Auswahl der Ausstattung nach den §§ 4 und 5
sowie auf die Verteilung der Kosten und die sonstigen Entscheidungen des
Gebäudeeigentümers nach den §§ 6 bis 9b und 11 sind die
Regelungen entsprechend anzuwenden, die für die Verwaltung des
gemeinschaftlichen Eigentums im Wohnungseigentumsgesetz enthalten oder
durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer getroffen worden sind. Die
Kosten für die Anbringung der Ausstattung sind entsprechend den dort
vorgesehenen Regelungen über die Tragung der Verwaltungskosten zu
verteilen.
- Der Gebäudeeigentümer hat den anteiligen Verbrauch der Nutzer an Wärme und
Warmwasser zu erfassen.
- Er hat dazu die Räume mit Ausstattungen zur Verbrauchserfassung zu
versehen; die Nutzer haben dies zu dulden. Will der Gebäudeeigentümer die
Ausstattung zur Verbrauchserfassung mieten oder durch eine andere Art der
Gebrauchsüberlassung beschaffen, so hat er dies den Nutzern vorher unter
Angabe der dadurch entstehenden Kosten mitzuteilen; die Maßnahme ist
unzulässig, wenn die Mehrheit der Nutzer innerhalb eines Monats nach
Zugang der Mitteilung widerspricht. Die Wahl der Ausstattung bleibt im
Rahmen des § 5 dem Gebäudeeigentümer überlassen.
- Gemeinschaftlich genutzte Räume sind von der Pflicht zur
Verbrauchserfassung ausgenommen. Dies gilt nicht für Gemeinschaftsräume
mit nutzungsbedingt hohem Wärme- oder Warmwasserverbrauch, wie
Schwimmbäder oder Saunen.
- Der Nutzer ist berechtigt, vom Gebäudeeigentümer die Erfüllung dieser
Verpflichtungen zu verlangen.
- Zur Erfassung des anteiligen Wärmeverbrauchs sind Wärmezähler oder
Heizkostenverteiler, zur Erfassung des anteiligen Warmwasserverbrauchs
Warmwasserzähler oder andere geeignete Ausstattungen zu verwenden. Soweit
nicht eichrechtliche Bestimmungen zur Anwendung kommen, dürfen nur solche
Ausstattungen zur Verbrauchserfassung verwendet werden, hinsichtlich derer
sachverständige Stellen bestätigt haben, daß sie den anerkannten Regeln
der Technik entsprechen oder daß ihre Eignung auf andere Weise
nachgewiesen wurde. Als sachverständige Stellen gelten nur solche Stellen,
deren Eignung die nach Landesrecht zuständige Behörde im Benehmen mit der
Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bestätigt hat. Die Ausstattungen
müssen für das jeweilige Heizsystem geeignet sein und so angebracht
werden, daß ihre technisch einwandfreie Funktion gewährleistet ist.
- Wird der Verbrauch der von einer Anlage im Sinne des § 1 Abs. 1
versorgten Nutzer nicht mit gleichen Ausstattungen erfaßt, so sind
zunächst durch Vorerfassung vom Gesamtverbrauch die Anteile der Gruppen
von Nutzern zu erfassen, deren Verbrauch mit gleichen Ausstattungen erfaßt
wird. Der Gebäudeeigentümer kann auch bei unterschiedlichen Nutzungs- oder
Gebäudearten oder aus anderen sachgerechten Gründen eine Vorerfassung nach
Nutzergruppen durchführen.
- Der Gebäudeeigentümer hat die Kosten der Versorgung mit Wärme und
Warmwasser auf der Grundlage der Verbrauchserfassung nach
Maßgabe der §§ 7 bis 9 auf die einzelnen Nutzer zu
verteilen.
- In den Fällen des § 5 Abs. 2 sind die Kosten zunächst mindestens
zu 50 vom Hundert nach dem Verhältnis der erfaßten Anteile am
Gesamtverbrauch auf die Nutzergruppen aufzuteilen. Werden die Kosten nicht
vollständig nach dem Verhältnis der erfaßten Anteile am Gesamtverbrauch
aufgeteilt, sind
- die übrigen Kosten der Versorgung mit Wärme nach der Wohn- oder
Nutzfläche oder nach dem umbauten Raum auf die einzelnen
Nutzergruppen zu verteilen; es kann auch die Wohn- oder Nutzfläche
oder der umbaute Raum der beheizten Räume zugrunde gelegt werden,
- die übrigen Kosten der Versorgung mit Warmwasser nach der Wohn- oder
Nutzfläche auf die einzelnen Nutzergruppen zu verteilen. Die
Kostenanteile der Nutzergruppen sind dann nach Absatz 1 auf die
einzelnen Nutzer zu verteilen.
- In den Fällen des § 4 Abs. 3 Satz 2 sind die Kosten nach dem
Verhältnis der erfaßten Anteile am Gesamtverbrauch auf die
Gemeinschaftsräume und die übrigen Räume aufzuteilen. Die Verteilung der
auf die Gemeinschaftsräume entfallenden anteiligen Kosten richtet sich
nach rechtsgeschäftlichen Bestimmungen.
- Die Wahl der Abrechnungsmaßstäbe nach Absatz 2 sowie nach den
§§ 7 bis 9 bleibt dem Gebäudeeigentümer überlassen. Er
kann diese einmalig für künftige Abrechnungszeiträume durch
Erklärung gegenüber den Nutzern ändern
- bis zum Ablauf von drei Abrechnungszeiträumen nach deren erstmaliger
Bestimmung,
- bei der Einführung einer Vorerfassung nach Nutzergruppen,
- nach Durchführung von baulichen Maßnahmen, die nachhaltig
Einsparungen von Heizenergie bewirken.
Die Festlegung und die Änderung der Abrechnungsmaßstäbe sind nur mit
Wirkung zum Beginn eines Abrechnungszeitraumes zulässig.
- Von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage sind
mindestens 50 vom Hundert, höchstens 70 vom Hundert nach dem
erfaßten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen. Die übrigen Kosten sind
nach der Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem umbauten Raum zu verteilen;
es kann auch die Wohn- oder Nutzfläche oder der umbaute Raum der beheizten
Räume zugrunde gelegt werden.
- Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der
Abgasanlage gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer
Lieferung, die Kosten des Betriebsstromes, die Kosten der Bedienung,
Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer
Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung
durch einen Fachmann, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraumes, die
Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten
der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer
Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer
Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der
Berechnung und Aufteilung.
- Für die Verteilung der Kosten der Wärmelieferung gilt Absatz 1
entsprechend.
- Zu den Kosten der Wärmelieferung gehören das Entgelt für die
Wärmelieferung und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen
entsprechend Absatz 2.
- Von den Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage sind
mindestens 50 vom Hundert, höchstens 70 vom Hundert nach dem
erfaßten Warmwasserverbrauch, die übrigen Kosten nach der Wohn- oder
Nutzfläche zu verteilen.
- Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage
gehören die Kosten der Wasserversorgung, soweit sie
nicht gesondert abgerechnet werden, und die Kosten der
Wassererwärmung entsprechend § 7 Abs. 2. Zu den Kosten
der Wasserversorgung gehören die Kosten des Wasserverbrauchs,
die Grundgebühren und die Zählermiete, die Kosten der Verwendung
von Zwischenzählern, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen
Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage
einschließlich der Aufbereitungsstoffe.
- Für die Verteilung der Kosten der Warmwasserlieferung gilt Absatz 1
entsprechend.
- Zu den Kosten der Warmwasserlieferung gehören das Entgelt für die
Lieferung des Warmwassers und die Kosten des Betriebs der zugehörigen
Hausanlagen entsprechend § 7 Abs. 2.
- Ist die zentrale Anlage zur Versorgung mit Wärme mit der zentralen
Warmwasserversorgungsanlage verbunden, so sind die einheitlich
entstandenen Kosten des Betriebs aufzuteilen. Die Anteile an den
einheitlich entstandenen Kosten sind nach den Anteilen am Energieverbrauch
(Brennstoff- oder Wärmeverbrauch) zu bestimmen. Kosten, die nicht
einheitlich entstanden sind, sind dem Anteil an den einheitlich
entstandenen Kosten hinzuzurechnen. Der Anteil der zentralen Anlage zur
Versorgung mit Wärme ergibt sich aus dem gesamten Verbrauch nach Abzug des
Verbrauchs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage. Der Anteil der
zentralen Warmwasserversorgungsanlage am Brennstoffverbrauch ist nach
Absatz 2, der Anteil am Wärmeverbrauch nach Absatz 3 zu
ermitteln.
- Der Brennstoffverbrauch der zentralen Warmwasserversorgungsanlage (B) ist
in Litern, Kubikmetern oder Kilogramm nach der Formel
B = 2,5 · V · (tw - 10) / Hu
zu errechnen. Dabei sind zugrunde zu legen
- das gemessene Volumen des verbrauchten Warmwassers (V) in
Kubikmetern;
- die gemessene oder geschätzte mittlere Temperatur des Warmwassers
(tw) in Grad Celsius;
- der Heizwert des verbrauchten Brennstoffes (Hu) in
Kilowattstunden (kWh) je Liter (l), Kubikmeter (m3) oder
Kilogramm (kg). Als Hu-Werte können verwendet werden für
| Heizöl | 10 | kWh/l |
| Stadtgas | 4,5 | kWh/m3 |
| Erdgas L | 9 | kWh/m3 |
| Erdgas H | 10,5 | kWh/m3 |
| Brechkoks | 8 | kWh/kg |
Enthalten die Abrechnungsunterlagen des Energieversorgungsunternehmens
Hu-Werte, so sind diese zu verwenden. Der Brennstoffverbrauch
der zentralen Warmwasserversorgungsanlage kann auch nach den anerkannten
Regeln der Technik errechnet werden. Kann das Volumen des verbrauchten
Warmwassers nicht gemessen werden, ist als Brennstoffverbrauch der
zentralen Warmwasserversorgungsanlage ein Anteil von 18 vom Hundert
der insgesamt verbrauchten Brennstoffe zugrunde zu legen.
- Die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge
(Q) ist mit einem Wärmezähler zu messen. Sie kann auch in Kilowattstunden
nach der Formel
Q = 2,0 · V · (tw - 10)
errechnet werden. Dabei sind zugrunde zu legen
- das gemessene Volumen des verbrauchten Warmwassers (V) in
Kubikmetern;
- die gemessene oder geschätzte mittlere Temperatur des Warmwassers
(tw) in Grad Celsius.
Die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge
kann auch nach den anerkannten Regeln der Technik errechnet werden. Kann
sie weder nach Satz 1 gemessen noch nach den Sätzen 2 bis 4
errechnet werden, ist dafür ein Anteil von 18 vom Hundert der
insgesamt verbrauchten Wärmemenge zugrunde zu legen.
- Der Anteil an den Kosten der Versorgung mit Wärme ist nach § 7
Abs. 1, der Anteil an den Kosten der Versorgung mit
Warmwasser nach § 8 Abs. 1 zu verteilen, soweit diese
Verordnung nichts anderes bestimmt oder zuläßt.
- Kann der anteilige Wärme- oder Warmwasserverbrauch von Nutzern für einen
Abrechnungszeitraum wegen Geräteausfalls oder aus anderen zwingenden
Gründen nicht ordnungsgemäß erfaßt werden, ist er vom Gebäudeeigentümer
auf der Grundlage des Verbrauchs der betroffenen Räume in vergleichbaren
früheren Abrechnungszeiträumen oder des Verbrauchs vergleichbarer anderer
Räume im jeweiligen Abrechnungszeitraum zu ermitteln. Der so ermittelte
anteilige Verbrauch ist bei der Kostenverteilung anstelle des erfaßten
Verbrauchs zugrunde zu legen.
- Überschreitet die von der Verbrauchsermittlung nach Absatz 1
betroffene Wohn- oder Nutzfläche oder der umbaute Raum 25 vom Hundert
der für die Kostenverteilung maßgeblichen gesamten Wohn- oder Nutzfläche
oder des maßgeblichen gesamten umbauten Raumes, sind die Kosten
ausschließlich nach den nach § 7 Abs. 1 Satz 2 und
§ 8 Abs. 1 für die Verteilung der übrigen Kosten
zugrunde zu legenden Maßstäben zu verteilen.
- Bei Nutzerwechsel innerhalb eines Abrechnungszeitraumes hat der
Gebäudeeigentümer eine Ablesung der Ausstattung zur Verbrauchserfassung
der vom Wechsel betroffenen Räume (Zwischenablesung) vorzunehmen.
- Die nach dem erfaßten Verbrauch zu verteilenden Kosten sind auf der
Grundlage der Zwischenablesung, die übrigen Kosten des Wärmeverbrauchs auf
der Grundlage der sich aus anerkannten Regeln der Technik ergebenden
Gradtagszahlen oder zeitanteilig und die übrigen Kosten des
Warmwasserverbrauchs zeitanteilig auf Vor- und Nachnutzer aufzuteilen.
- Ist eine Zwischenablesung nicht möglich oder läßt sie wegen des
Zeitpunktes des Nutzerwechsels aus technischen Gründen keine hinreichend
genaue Ermittlung der Verbrauchsanteile zu, sind die gesamten Kosten nach
den nach Absatz 2 für die übrigen Kosten geltenden Maßstäben
aufzuteilen.
- Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende rechtsgeschäftliche
Bestimmungen bleiben unberührt.
- Rechtsgeschäftliche Bestimmungen, die höhere als die in § 7
Abs. 1 und § 8 Abs. 1 genannten Höchstsätze
von 70 vom Hundert vorsehen, bleiben unberührt.
- Soweit sich die §§ 3 bis 7 auf die Versorgung mit Wärme
beziehen, sind sie nicht anzuwenden
- auf Räume,
- bei denen das Anbringen der Ausstattung zur Verbrauchserfassung,
die Erfassung des Wärmeverbrauchs oder die Verteilung der Kosten
des Wärmeverbrauchs nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen
Kosten möglich ist oder
- die vor dem 1. Juli 1981 bezugsfertig geworden sind
und in denen der Nutzer den Wärmeverbrauch nicht beeinflussen
kann;
-
- auf Alters- und Pflegeheime, Studenten- und Lehrlingsheime,
- auf vergleichbare Gebäude oder Gebäudeteile, deren Nutzung
Personengruppen vorbehalten ist, mit denen wegen ihrer
besonderen persönlichen Verhältnisse regelmäßig keine üblichen
Mietverträge abgeschlossen werden;
- auf Räume in Gebäuden, die überwiegend versorgt werden
- mit Wärme aus Anlagen zur Rückgewinnung von Wärme oder aus
Wärmepumpen- oder Solaranlagen oder
- mit Wärme aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung oder aus Anlagen
zur Verwertung von Abwärme, sofern der Wärmeverbrauch des
Gebäudes nicht erfaßt wird, wenn die nach Landesrecht zuständige
Stelle im Interesse der Energieeinsparung und der Nutzer eine
Ausnahme zugelassen hat;
- auf die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen, soweit diese
Kosten in den Fällen des § 1 Abs. 3 nicht in den Kosten der
Wärmelieferung enthalten sind, sondern vom Gebäudeeigentümer
gesondert abgerechnet werden;
- in sonstigen Einzelfällen, in denen die nach Landesrecht zuständige
Stelle wegen besonderer Umstände von den Anforderungen dieser
Verordnung befreit hat, um einen unangemessenen Aufwand oder sonstige
unbillige Härten zu vermeiden.
- Soweit sich die §§ 3 bis 6 und § 8 auf die Versorgung
mit Warmwasser beziehen, gilt Absatz 1 entsprechend.
- Soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser entgegen den
Vorschriften dieser Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet
werden, hat der Nutzer das Recht, bei der nicht verbrauchsabhängigen
Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um 15 vom
Hundert zu kürzen. Dies gilt nicht beim Wohnungseigentum im Verhältnis des
einzelnen Wohnungseigentümers zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer;
insoweit verbleibt es bei den allgemeinen Vorschriften.
- Die Anforderungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 gelten als erfüllt
- für die am 1. Januar 1987 für die Erfassung des
anteiligen Warmwasserverbrauchs vorhandenen Warmwasserkostenverteiler
und
- für die am 1. Juli 1981 bereits vorhandenen sonstigen
Ausstattungen zur Verbrauchserfassung.
- Bei preisgebundenen Wohnungen im Sinne der
Neubaumietenverordnung 1970 gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, daß
an die Stelle des Datums "1. Juli 1981" das
Datum "1. August 1984" tritt.
- § 1 Abs. 3 Satz 2 und § 6 Abs. 3 gelten für
Abrechnungszeiträume, die nach dem 30. September 1989
beginnen; rechtsgeschäftliche Bestimmungen über eine frühere Anwendung
dieser Vorschriften bleiben unberührt.
- Wird in den Fällen des § 1 Abs. 3 der Wärmeverbrauch der
einzelnen Nutzer am 30. September 1989 mit
Einrichtungen zur Messung der Wassermenge ermittelt, gilt die
Anforderung des § 5 Abs. 1 Satz 1 als erfüllt.
- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in
Verbindung mit § 10 des Energieeinsparungsgesetzes auch im
Land Berlin.
- (Inkrafttreten)
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