Möglichkeiten und Grenzen von Verbrauchsschätzungen

Die Heizkostenverordnung regelt in HeizkostenV § 9a auch die Sonderfälle, in denen eine Verbrauchserfassung nicht möglich ist. Dies ist von wesentlicher Bedeutung, da in der Vergangenheit zuweilen die Fälligkeit der Abrechnung in Zweifel gezogen oder aber der Zahlungsanspruch des Eigentümers um 15 % gekürzt wurde, wenn geschätzt werden musste.

Einzelheiten

Liegen zwingende Gründe dafür vor, dass der Verbrauch einzelner Nutzer nicht ordnungsgemäß ermittelt werden kann, so ist eine verbrauchsnahe Schätzung durchzuführen. Grundlage der Schätzung ist der Verbrauch vergleichbarer Räume oder der vergleichbare Vorjahresverbrauch. Die Wahl liegt im billigen Ermessen des Gebäudeeigentümers.

Ist der Flächenanteil der geschätzten Wohnungen an der Gesamtfläche des Anwesens größer als 25 %, so darf eine verbrauchsabhängige Abrechnung nicht mehr durchgeführt werden. Statt dessen muss das gesamte Anwesen rein nach Flächenanteilen abgerechnet werden.

Was sind zwingende Gründe?

Diese sind alle aus Sicht des Gebäudeeigentümers nicht zu vermeidenden Gründe. Neben Geräteausfällen gehören hierzu auch die Fälle, in denen der Mieter die Verbrauchsschätzung zu vertreten hat (z. B. wegen wiederholter Abwesenheit).

Wann hat der Nutzer ein Kürzungsrecht?

Gemäß HeizkostenV § 12 hat der Nutzer unter gewissen Umständen das Recht, seinen Kostenanteil um 15 % zu kürzen, wenn die Heizkosten entgegen den Vorschriften der Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet worden sind. Im hier diskutierten Fall kann von diesem Kürzungsrecht nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn die nicht ordnungsgemäße Verbrauchsermittlung vom Gebäudeeigentümer zu verantworten ist.

Kann der Nutzer bei Schäden haftbar gemacht werden?

Auch hier gilt das Verursacherprinzip: Hat der Nutzer die nicht ordnungsgemäße Verbrauchsermittlung zu vertreten (z. B. wegen wiederholter Abwesenheit), so liegt i.a. ein Verschulden des Nutzers vor, er kann also vom Gebäudeeigentümer für eventuelle Vermögenseinbußen haftbar gemacht werden. Dies kann ganz besonders in solchen Fällen wichtig werden, in denen der zu schätzende Anteil die Grenze von 25 % überschreitet, so dass das gesamte Anwesen pauschal nach Flächenanteilen abgerechnet werden muss und ein anderer Nutzer den Gebäudeeigentümer in Regress nimmt, weil ihm nachweislich aus einer Pauschalabrechnung finanzielle Nachteile erwachsen.