Die Heizkostenverordnung
Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und
Warmwasserkosten in der Fassung vom 1. Januar 2009
- Diese Verordnung gilt für die Verteilung der Kosten
- des Betriebs zentraler Heizungsanlagen und zentraler
Warmwasserversorgungsanlagen,
- der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser,
auch aus Anlagen nach Nummer 1, (Wärmelieferung,
Warmwasserlieferung) durch den Gebäudeeigentümer auf die Nutzer der
mit Wärme oder Warmwasser versorgten Räume.
- Dem Gebäudeeigentümer stehen gleich
- der zur Nutzungsüberlassung in eigenem Namen und für eigene Rechnung
Berechtigte,
- derjenige, dem der Betrieb von Anlagen im Sinne des § 1
Abs. 1 Nr. 1 in der Weise übertragen worden ist, daß er
dafür ein Entgelt vom Nutzer zu fordern berechtigt ist,
- beim Wohnungseigentum die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im
Verhältnis zum Wohnungseigentümer, bei Vermietung einer oder mehrerer
Eigentumswohnungen der Wohnungseigentümer im Verhältnis zum Mieter.
- Diese Verordnung gilt auch für die Verteilung der Kosten der
Wärmelieferung und Warmwasserlieferung auf die Nutzer der mit Wärme oder
Warmwasser versorgten Räume, soweit der Lieferer unmittelbar mit den
Nutzern abrechnet und dabei nicht den für den einzelnen Nutzer gemessenen
Verbrauch, sondern die Anteile der Nutzer am Gesamtverbrauch zugrunde
legt; in diesen Fällen gelten die Rechte und Pflichten des
Gebäudeeigentümers aus dieser Verordnung für den Lieferer.
- Diese Verordnung gilt auch für Mietverhältnisse über preisgebundenen
Wohnraum, soweit für diesen nichts anderes bestimmt ist.
- Außer bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der
Vermieter selbst bewohnt, gehen die Vorschriften dieser Verordnung
rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vor.
- Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf Wohnungseigentum anzuwenden
unabhängig davon, ob durch Vereinbarung oder Beschluß der
Wohnungseigentümer abweichende Bestimmungen über die Verteilung der Kosten
der Versorgung mit Wärme und Warmwasser getroffen worden sind. Auf die
Anbringung und Auswahl der Ausstattung nach den §§ 4 und 5
sowie auf die Verteilung der Kosten und die sonstigen Entscheidungen des
Gebäudeeigentümers nach den §§ 6 bis 9b und 11 sind die
Regelungen entsprechend anzuwenden, die für die Verwaltung des
gemeinschaftlichen Eigentums im Wohnungseigentumsgesetz enthalten oder
durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer getroffen worden sind. Die
Kosten für die Anbringung der Ausstattung sind entsprechend den dort
vorgesehenen Regelungen über die Tragung der Verwaltungskosten zu
verteilen.
- Der Gebäudeeigentümer hat den anteiligen Verbrauch der Nutzer an Wärme und
Warmwasser zu erfassen.
- Er hat dazu die Räume mit Ausstattungen zur Verbrauchserfassung zu
versehen; die Nutzer haben dies zu dulden. Will der Gebäudeeigentümer die
Ausstattung zur Verbrauchserfassung mieten oder durch eine andere Art der
Gebrauchsüberlassung beschaffen, so hat er dies den Nutzern vorher unter
Angabe der dadurch entstehenden Kosten mitzuteilen; die Maßnahme ist
unzulässig, wenn die Mehrheit der Nutzer innerhalb eines Monats nach
Zugang der Mitteilung widerspricht. Die Wahl der Ausstattung bleibt im
Rahmen des § 5 dem Gebäudeeigentümer überlassen.
- Gemeinschaftlich genutzte Räume sind von der Pflicht zur
Verbrauchserfassung ausgenommen. Dies gilt nicht für Gemeinschaftsräume
mit nutzungsbedingt hohem Wärme- oder Warmwasserverbrauch, wie
Schwimmbäder oder Saunen.
- Der Nutzer ist berechtigt, vom Gebäudeeigentümer die Erfüllung dieser
Verpflichtungen zu verlangen.
- Zur Erfassung des anteiligen Wärmeverbrauchs sind Wärmezähler oder
Heizkostenverteiler, zur Erfassung des anteiligen Warmwasserverbrauchs
Warmwasserzähler oder andere geeignete Ausstattungen zu verwenden. Soweit
nicht eichrechtliche Bestimmungen zur Anwendung kommen, dürfen nur solche
Ausstattungen zur Verbrauchserfassung verwendet werden, hinsichtlich derer
sachverständige Stellen bestätigt haben, daß sie den anerkannten Regeln
der Technik entsprechen oder daß ihre Eignung auf andere Weise
nachgewiesen wurde. Als sachverständige Stellen gelten nur solche Stellen,
deren Eignung die nach Landesrecht zuständige Behörde im Benehmen mit der
Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bestätigt hat. Die Ausstattungen
müssen für das jeweilige Heizsystem geeignet sein und so angebracht
werden, daß ihre technisch einwandfreie Funktion gewährleistet ist.
- Wird der Verbrauch der von einer Anlage im Sinne des § 1 Abs. 1
versorgten Nutzer nicht mit gleichen Ausstattungen erfaßt, so sind
zunächst durch Vorerfassung vom Gesamtverbrauch die Anteile der Gruppen
von Nutzern zu erfassen, deren Verbrauch mit gleichen Ausstattungen erfaßt
wird. Der Gebäudeeigentümer kann auch bei unterschiedlichen Nutzungs- oder
Gebäudearten oder aus anderen sachgerechten Gründen eine Vorerfassung nach
Nutzergruppen durchführen.
- Der Gebäudeeigentümer hat die Kosten der Versorgung mit Wärme und
Warmwasser auf der Grundlage der Verbrauchserfassung nach
Maßgabe der §§ 7 bis 9 auf die einzelnen Nutzer zu verteilen.
Das Ergebnis der Ablesung soll dem Nutzer in der Regel innerhalb
eines Monats mitgeteilt werden. Eine gesonderte Mitteilung
ist nicht erforderlich, wenn das Ableseergebnis über einen
längeren Zeitraum in den Räumen des Nutzers gespeichert ist
und von diesem selbst abgerufen werden kann. Einer gesonderten
Mitteilung des Warmwasserverbrauchs bedarf es auch dann nicht,
wenn in der Nutzeinheit ein Warmwasserzähler eingebaut ist.
- In den Fällen des § 5 Abs. 2 sind die Kosten zunächst mindestens
zu 50 vom Hundert nach dem Verhältnis der erfaßten Anteile am
Gesamtverbrauch auf die Nutzergruppen aufzuteilen. Werden die Kosten nicht
vollständig nach dem Verhältnis der erfaßten Anteile am Gesamtverbrauch
aufgeteilt, sind
- die übrigen Kosten der Versorgung mit Wärme nach der Wohn- oder
Nutzfläche oder nach dem umbauten Raum auf die einzelnen
Nutzergruppen zu verteilen; es kann auch die Wohn- oder Nutzfläche
oder der umbaute Raum der beheizten Räume zugrunde gelegt werden,
- die übrigen Kosten der Versorgung mit Warmwasser nach der Wohn- oder
Nutzfläche auf die einzelnen Nutzergruppen zu verteilen. Die
Kostenanteile der Nutzergruppen sind dann nach Absatz 1 auf die
einzelnen Nutzer zu verteilen.
- In den Fällen des § 4 Abs. 3 Satz 2 sind die Kosten nach dem
Verhältnis der erfaßten Anteile am Gesamtverbrauch auf die
Gemeinschaftsräume und die übrigen Räume aufzuteilen. Die Verteilung der
auf die Gemeinschaftsräume entfallenden anteiligen Kosten richtet sich
nach rechtsgeschäftlichen Bestimmungen.
- Die Wahl der Abrechnungsmaßstäbe nach Absatz 2 sowie nach
§ 7 Abs. 1 Satz 1, §§ 8 und 9 bleibt
dem Gebäudeeigentümer überlassen. Er kann diese für künftige
Abrechnungszeiträume durch Erklärung gegenüber den Nutzern ändern
- bei der Einführung einer Vorerfassung nach Nutzergruppen,
- nach Durchführung von baulichen Maßnahmen, die nachhaltig
Einsparungen von Heizenergie bewirken oder
- aus anderen sachgerechten Gründen nach deren erstmaliger Bestimmung.
Die Festlegung und die Änderung der Abrechnungsmaßstäbe sind nur mit
Wirkung zum Beginn eines Abrechnungszeitraumes zulässig.
- Von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage sind
mindestens 50 vom Hundert, höchstens 70 vom Hundert
nach dem erfaßten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen.
In Gebäuden, die das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung
vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) nicht erfüllen, die
mit einer Öl- oder Gasheizung versorgt werden und in denen
die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend
gedämmt sind, sind von den Kosten des Betriebs der zentralen
Heizungsanlage 70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch
der Nutzer zu verteilen. In Gebäuden, in denen die freiliegenden
Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend ungedämmt sind und
deswegen ein wesentlicher Anteil des Wärmeverbrauchs nicht
erfasst wird, kann der Wärmeverbrauch der Nutzer nach anerkannten
Regeln der Technik bestimmt werden. Der so bestimmte Verbrauch
der einzelnen Nutzer wird als erfasster Wärmeverbrauch nach
Satz 1 berücksichtigt. Die übrigen Kosten sind nach der Wohn-
oder Nutzfläche oder nach dem umbauten Raum zu verteilen; es
kann auch die Wohn- oder Nutzfläche oder der umbaute Raum der
beheizten Räume zugrunde gelegt werden.
- Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage
einschließlich der Abgasanlage gehören die Kosten der verbrauchten
Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstromes,
die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage,
der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und
Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine
Fachkraft, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraumes, die
Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die
Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung
einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten
der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung
einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der
Berechnung, Aufteilung und Verbrauchsanalyse. Die Verbrauchsanalyse
sollte insbesondere die Entwicklung der Kosten für die Heizwärme-
und Warmwasserversorgung der vergangenen drei Jahre wiedergeben.
- Für die Verteilung der Kosten der Wärmelieferung gilt Absatz 1
entsprechend.
- Zu den Kosten der Wärmelieferung gehören das Entgelt für die
Wärmelieferung und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen
entsprechend Absatz 2.
- Von den Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage sind
mindestens 50 vom Hundert, höchstens 70 vom Hundert nach dem
erfaßten Warmwasserverbrauch, die übrigen Kosten nach der Wohn- oder
Nutzfläche zu verteilen.
- Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage
gehören die Kosten der Wasserversorgung, soweit sie
nicht gesondert abgerechnet werden, und die Kosten der
Wassererwärmung entsprechend § 7 Abs. 2. Zu den Kosten
der Wasserversorgung gehören die Kosten des Wasserverbrauchs,
die Grundgebühren und die Zählermiete, die Kosten der Verwendung
von Zwischenzählern, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen
Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage
einschließlich der Aufbereitungsstoffe.
- Für die Verteilung der Kosten der Warmwasserlieferung gilt Absatz 1
entsprechend.
- Zu den Kosten der Warmwasserlieferung gehören das Entgelt für die
Lieferung des Warmwassers und die Kosten des Betriebs der zugehörigen
Hausanlagen entsprechend § 7 Abs. 2.
- Ist die zentrale Anlage zur Versorgung mit Wärme mit der zentralen
Warmwasserversorgungsanlage verbunden, so sind die einheitlich
entstandenen Kosten des Betriebs aufzuteilen. Die Anteile
an den einheitlich entstandenen Kosten sind bei Anlagen mit
Heizkesseln nach den Anteilen am Brennstoffverbrauch oder am
Energieverbrauch, bei eigenständiger gewerblicher Wärmelieferung
nach den Anteilen am Wärmeverbrauch zu bestimmen. Kosten,
die nicht einheitlich entstanden sind, sind dem Anteil an den
einheitlich entstandenen Kosten hinzuzurechnen. Der Anteil der
zentralen Anlage zur Versorgung mit Wärme ergibt sich aus dem
gesamten Verbrauch nach Abzug des Verbrauchs der zentralen
Warmwasserversorgungsanlage. Bei Anlagen, die weder durch
Heizkessel noch durch eigenständige gewerbliche Wärmelieferung mit
Wärme versorgt werden, können anerkannte Regeln der Technik zur
Aufteilung der Kosten verwendet werden. Der Anteil der zentralen
Warmwasserversorgungsanlage am Wärmeverbrauch ist nach Absatz 2,
der Anteil am Brennstoffverbrauch nach Absatz 3 zu ermitteln.
- Die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage
entfallende Wärmemenge (Q) ist ab dem 31. Dezember 2013 mit
einem Wärmezähler zu messen. Kann die Wärmemenge nur mit einem
unzumutbar hohen Aufwand gemessen werden, kann sie nach der
Gleichung
Q = 2,5 · |
kWh |
· V · (tw - 10 °C) |
|
m³ · K |
bestimmt werden. Dabei sind zu Grunde zu legen
- das gemessene Volumen des verbrauchten Warmwassers (V) in
Kubikmetern (m³);
- die gemessene oder geschätzte mittlere Temperatur des
Warmwassers (tw) in Grad Celsius (°C).
Wenn in Ausnahmefällen weder die Wärmemenge noch das Volumen des
verbrauchten Warmwassers gemessen werden können, kann die auf
die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge
nach folgender Gleichung bestimmt werden
Q = 32 · |
kWh |
· AWohn |
|
m² AWohn |
Dabei ist die durch die zentrale Anlage mit Warmwasser versorgte
Wohn- oder Nutzfläche (AWohn) zu Grunde zu legen. Die
nach den Gleichungen in Satz 2 oder 4 bestimmte Wärmemenge (Q) ist
- bei brennwertbezogener Abrechnung von Erdgas mit 1,11 zu
multiplizieren und
- bei eigenständiger gewerblicher Wärmelieferung durch 1,15
zu dividieren.
-
Bei Anlagen mit Heizkesseln ist der Brennstoffverbrauch der
zentralen Warmwasserversorgungsanlage (B) in Litern, Kubikmetern,
Kilogramm oder Schüttraummetern nach der Gleichung
zu bestimmen. Dabei sind zu Grunde zu legen
- die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende
Wärmemenge (Q) nach Absatz 2 in kWh;
- der Heizwert des verbrauchten Brennstoffes (Hi)
in Kilowattstunden (kWh) je Liter (l), Kubikmeter
(m³), Kilogramm (kg) oder Schüttraummeter (SRm). Als
Hi-Werte können verwendet werden für
Leichtes Heizöl EL | 10 | kWh/l |
Schweres Heizöl | 10,9 | kWh/l |
Erdgas H | 10 | kWh/m³ |
Erdgas L | 9 | kWh/m³ |
Flüssiggas | 13 | kWh/kg |
Koks | 8 | kWh/kg |
Braunkohle | 5,5 | kWh/kg |
Steinkohle | 8 | kWh/kg |
Holz (lufttrocken) | 4,1 | kWh/kg |
Holzpellets | 5 | kWh/kg |
Holzhackschnitzel | 650 | kWh/SRm. |
Enthalten die Abrechnungsunterlagen des
Energieversorgungsunternehmens oder Brennstofflieferanten
Hi-Werte, sind diese zu verwenden. Soweit die
Abrechnung über kWh-Werte erfolgt, ist eine Umrechnung in
Brennstoffverbrauch nicht erforderlich.
- Der Anteil an den Kosten der Versorgung mit Wärme ist nach
§ 7 Abs. 1, der Anteil an den Kosten der Versorgung mit
Warmwasser nach § 8 Abs. 1 zu verteilen, soweit diese
Verordnung nichts anderes bestimmt oder zuläßt.
- Kann der anteilige Wärme- oder Warmwasserverbrauch von Nutzern
für einen Abrechnungszeitraum wegen Geräteausfalls oder
aus anderen zwingenden Gründen nicht ordnungsgemäß erfaßt
werden, ist er vom Gebäudeeigentümer auf der Grundlage des
Verbrauchs der betroffenen Räume in vergleichbaren Zeiträumen
oder des Verbrauchs vergleichbarer anderer Räume im jeweiligen
Abrechnungszeitraum oder des Durchschnittsverbrauchs des Gebäudes
oder der Nutzergruppe zu ermitteln. Der so ermittelte anteilige
Verbrauch ist bei der Kostenverteilung anstelle des erfaßten
Verbrauchs zugrunde zu legen.
- Überschreitet die von der Verbrauchsermittlung nach Absatz 1
betroffene Wohn- oder Nutzfläche oder der umbaute Raum 25 vom
Hundert der für die Kostenverteilung maßgeblichen gesamten Wohn-
oder Nutzfläche oder des maßgeblichen gesamten umbauten Raumes,
sind die Kosten ausschließlich nach den nach § 7 Abs. 1
Satz 5 und § 8 Abs. 1 für die Verteilung der übrigen
Kosten zugrunde zu legenden Maßstäben zu verteilen.
- Bei Nutzerwechsel innerhalb eines Abrechnungszeitraumes hat der
Gebäudeeigentümer eine Ablesung der Ausstattung zur Verbrauchserfassung
der vom Wechsel betroffenen Räume (Zwischenablesung) vorzunehmen.
- Die nach dem erfaßten Verbrauch zu verteilenden Kosten sind auf der
Grundlage der Zwischenablesung, die übrigen Kosten des Wärmeverbrauchs auf
der Grundlage der sich aus anerkannten Regeln der Technik ergebenden
Gradtagszahlen oder zeitanteilig und die übrigen Kosten des
Warmwasserverbrauchs zeitanteilig auf Vor- und Nachnutzer aufzuteilen.
- Ist eine Zwischenablesung nicht möglich oder läßt sie wegen des
Zeitpunktes des Nutzerwechsels aus technischen Gründen keine hinreichend
genaue Ermittlung der Verbrauchsanteile zu, sind die gesamten Kosten nach
den nach Absatz 2 für die übrigen Kosten geltenden Maßstäben
aufzuteilen.
- Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende rechtsgeschäftliche
Bestimmungen bleiben unberührt.
- Rechtsgeschäftliche Bestimmungen, die höhere als die in § 7
Abs. 1 und § 8 Abs. 1 genannten Höchstsätze
von 70 vom Hundert vorsehen, bleiben unberührt.
- Soweit sich die §§ 3 bis 7 auf die Versorgung mit Wärme
beziehen, sind sie nicht anzuwenden
- auf Räume,
- in Gebäuden, die einen Heizwärmebedarf von weniger
als 15 kWh/(m² · a) aufweisen,
- bei denen das Anbringen der Ausstattung zur
Verbrauchserfassung, die Erfassung des Wärmeverbrauchs
oder die Verteilung der Kosten des Wärmeverbrauchs
nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten
möglich ist; unverhältnismäßig hohe Kosten liegen vor,
wenn diese nicht durch die Einsparungen, die in der
Regel innerhalb von zehn Jahren erzielt werden können,
erwirtschaftet werden können; oder
- die vor dem 1. Juli 1981 bezugsfertig geworden sind
und in denen der Nutzer den Wärmeverbrauch nicht beeinflussen
kann;
-
- auf Alters- und Pflegeheime, Studenten- und Lehrlingsheime,
- auf vergleichbare Gebäude oder Gebäudeteile, deren Nutzung
Personengruppen vorbehalten ist, mit denen wegen ihrer
besonderen persönlichen Verhältnisse regelmäßig keine üblichen
Mietverträge abgeschlossen werden;
- auf Räume in Gebäuden, die überwiegend versorgt werden
- mit Wärme aus Anlagen zur Rückgewinnung von Wärme oder aus
Wärmepumpen- oder Solaranlagen oder
- mit Wärme aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung oder aus Anlagen
zur Verwertung von Abwärme, sofern der Wärmeverbrauch des
Gebäudes nicht erfaßt wird;
- auf die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen, soweit diese
Kosten in den Fällen des § 1 Abs. 3 nicht in den Kosten der
Wärmelieferung enthalten sind, sondern vom Gebäudeeigentümer
gesondert abgerechnet werden;
- in sonstigen Einzelfällen, in denen die nach Landesrecht zuständige
Stelle wegen besonderer Umstände von den Anforderungen dieser
Verordnung befreit hat, um einen unangemessenen Aufwand oder sonstige
unbillige Härten zu vermeiden.
- Soweit sich die §§ 3 bis 6 und § 8 auf die Versorgung
mit Warmwasser beziehen, gilt Absatz 1 entsprechend.
- Soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser entgegen den
Vorschriften dieser Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet
werden, hat der Nutzer das Recht, bei der nicht verbrauchsabhängigen
Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um 15 vom
Hundert zu kürzen. Dies gilt nicht beim Wohnungseigentum im Verhältnis des
einzelnen Wohnungseigentümers zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer;
insoweit verbleibt es bei den allgemeinen Vorschriften.
- Die Anforderungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 gelten bis zum
31. Dezember 2013 als erfüllt
- für die am 1. Januar 1987 für die Erfassung des
anteiligen Warmwasserverbrauchs vorhandenen Warmwasserkostenverteiler
und
- für die am 1. Juli 1981 bereits vorhandenen sonstigen
Ausstattungen zur Verbrauchserfassung.
- Bei preisgebundenen Wohnungen im Sinne der
Neubaumietenverordnung 1970 gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, daß
an die Stelle des Datums "1. Juli 1981" das
Datum "1. August 1984" tritt.
- § 1 Abs. 3, § 4 Abs. 3 Satz 2 und § 6
Abs. 3 gelten für Abrechnungszeiträume, die
nach dem 30. September 1989 beginnen;
rechtsgeschäftliche Bestimmungen über eine frühere Anwendung
dieser Vorschriften bleiben unberührt.
- Wird in den Fällen des § 1 Abs. 3 der Wärmeverbrauch der
einzelnen Nutzer am 30. September 1989 mit
Einrichtungen zur Messung der Wassermenge ermittelt, gilt die
Anforderung des § 5 Abs. 1 Satz 1 als erfüllt.
- Auf Abrechnungszeiträume, die vor dem 1. Januar 2009 begonnen
haben, ist diese Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2008
geltenden Fassung weiter anzuwenden.
- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in
Verbindung mit § 10 des Energieeinsparungsgesetzes auch im
Land Berlin.
- (Inkrafttreten)
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